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image imageimageGut zu wissen
image Qualifikationen

Mathias Vieth ist von der
Handelskammer Hamburg
bestellter und vereidigter
Sachverständiger für die
Bewertung von Grundstücken
und die Ermittlung von Miet-
werten.

Zudem unterrichtet er als
Dozent an der
- Deutschen Immobilien-
Akademie in Freiburg

sowie für den
- IVD-Nord in Hamburg.
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image imageimageService & Beratung
image Verwaltung:
Reparaturmeldung

für Mieter aus unseren
Verwaltungsbeständen.


Downloadbereich
- Gutachtenauftrag (pdf)
- Gutachten/AGBs (pdf)
image Impressum
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image Gezwungener Maßen
Neben dem Verwaltungsgeschäft von Immobilien und Grundstücken ist Mathias Vieth für die Hamburger Amtsgerichte als Zwangsverwalter tätig.
Speziell für diesen sensiblen Bereich beraten wir betroffene Mieter und Eigentümer in allen Fragen rundum die Zwangsverwaltung.

image Informationen für Mieter Informationen für Eigentümer

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Informationen für Mieter

Es kann jeden Mieter treffen, egal ob er eine Wohnung in einem größeren Mietshaus, einen Laden oder eine Eigentumswohnung gemietet hat...

Es klingelt und vor der Tür steht eine Dame oder ein Herr und stellt sich als vom zuständigen Amtsgericht bestellter Zwangsverwalter Ihrer Wohnung oder Ihres Ladens vor. Um sich zu legitimieren legt er Ihnen eine vom Amtsgericht ausgefertigte und gesiegelte Bestallung vor – seinen Ausweis
als Zwangsverwalter.

Sie sind überrascht, möglicherweise auch etwa verärgert, daß sich der Zwangsverwalter nicht vorher bei Ihnen angemeldet hat, aber dazu muß
man wissen, daß der Zwangsverwalter nach seiner Bestellung durch das Amtsgericht nur den Anordnungsbeschluß und die Bestallung erhält. Er hat also zunächst keine Informationen, wie viele Mieter es in dem Mietshaus
gibt oder wo im Hause die zwangsverwaltete Eigentumswohnung liegt und wer sie bewohnt. Er kennt zunächst nicht den Verwalter der Wohnanlage
und den Namen des Mieters. Er muß sich also vor Ort informieren, ggfs. die Aufteilungspläne für die Eigentumswohnungen zu Rate ziehen und die Mieter von der Anordnung der Zwangserwaltung so schnell wie möglich informieren.

Soweit der Zwangsverwalter Sie bei der Inbesitznahme nicht angetroffen hat, finden Sie ein entsprechendes Schreiben im Briefkasten oder es geht Ihnen mit der Post zu.

Vom Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren – also vom Eigentümer
des Hauses oder der Wohnung – erhält er häufig nicht die erforderlichen Informationen, auch wenn er sich natürlich auch bei diesem meldet und
die Herausgabe der entsprechenden Grundstücksunterlagen, insbesondere der Mietverträge verlangt.

Was ist denn nun eigentlich mit der Anordnung der Zwangsverwaltung passiert? Durch den Anordnungsbeschluß hat das zuständige Voll-
streckungsgericht – das Amtsgericht in dessen Bezirk das Grundstück
liegt – dem Eigentümer die Verwaltung und die Nutzung entzogen.
An die Stelle des Eigentümers ist als Vermieter nun der Zwangsverwalter getreten. Das Grundstück oder die Eigentumswohnung sind mit der Anordnung der Zwangsverwaltung zugunsten des betreibenden
Gläubigers (also des Gläubigers, der das Verfahren beantragt hat) beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme wird gegenüber dem Mieter
wirksam, sobald der Zwangsverwalter ihn von der Anordnung der Zwangsverwaltung informiert hat.

Sie haben jetzt also einen neuen Vermieter, der für alle Dinge, die Ihr Mietverhältnis betreffen, zuständig ist. Er hat Anspruch auf die Mietzahlung (und zwar – soweit Rückstände bestehen – für den Zeitraum der letzten 12 Monate vor der Beschlagnahme), ist Ihr Ansprechpartner für Mängel am Mietobjekt und ist alleine befugt, Kündigungen entgegenzunehmen oder auszusprechen oder Änderungen am Mietverhältnis mit Ihnen zu vereinbaren. Auch ist er allein berechtigt, ein leeres Mietobjekt zurückzunehmen. Sollten Sie also Ihr Mietverhältnis während der Dauer der Zwangsverwaltung kündigen oder bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung gekündigt haben, so können Sie mit befreiender Wirkung die Wohnung oder den Laden nur an den Zwangsverwalter zurückgeben.

Damit der Zwangsverwalter seine Rechte und Pflichten als Ihr Vermieter
in vollem Umfang wahrnehmen kann, muß er natürlich alle bisherigen Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem bisherigen Vermieter kennen. Dazu gehören in erster Linie der Mietvertrag, aber auch Nachträge hierzu, nachträgliche Vereinbarungen über die Höhe der Miete oder Schriftverkehr über Mängel, insbesondere dann, wenn Sie wegen etwaiger Mängel die
Miete mindern.

Da er die erforderlichen Informationen in vielen Fällen nicht vom Eigentümer bekommt, wird er Sie um Kopien der entsprechenden Urkunden und Unterlagen bitten. Nach § 810 BGB hat der Zwangsverwalter hierauf
einen gesetzlichen Anspruch.

Ein besonderer Fall liegt vor, wenn Ihre Miete zum Zeitpunkt der Beschlag-
nahme gepfändet oder abgetreten sein sollte. In diesem Fall liegt eine sogenannte Vorausverfügung über den Mietzins vor, die der Zwangs-verwalter nur noch für den laufenden Monat der Beschlagnahme oder
– wenn die Beschlagnahme erst nach dem 15. eines Monats erfolgen sollte – noch für den folgenden Monat gegen sich gelten lassen muß. Danach gehen die Ansprüche des Zwangsverwalters denen des Pfand- oder Abtretungsgläubigers vor. Informieren Sie daher auf jeden Fall den Zwangsverwalter unverzüglich nachdem er sie über die Anordnung der Zwangsverwaltung unterrichtet hat, wenn die Miete abgetreten oder gepfändet ist und teilen sie ihm den Namen und die Anschrift des entsprechenden Gläubigers mit.

Die Zwangsverwaltung endet immer mit einem entsprechenden Aufhebungs-
beschluß des zuständigen Amtsgerichts. Entweder hat der betreibenden Gläubiger seinen Antrag zurückgenommen (z.B. wenn der Eigentümer dort seine Schulden bezahlt hat oder dem Gläubiger die Zwangsverwaltung nicht wirtschaftlich erscheint) oder das Grundstück oder die Eigentumswohnung ist zwangsversteigert worden. Im letzten Fall wird das Zwangsverwaltungs-
verfahren von Amts wegen mit Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren (ca. 4 Wochen nach erfolgtem Zuschlag) aufgehoben. In jedem Fall aber warten Sie die schriftliche Benachrichtigung durch den Zwangsverwalter ab, auch wenn die neuen Eigentümer schon vorher an Sie herantreten sollten.

Sollten Sie über einzelne Fragen im Zweifel sein, so fragen Sie den Zwangs-
verwalter, informieren sich beim zuständigen Vollstreckungsgericht oder holen Rat bei einem Rechtsanwalt oder einer öffentlichen Rechtsauskunft ein.